Als junge Ärztin arbeitete Maria Montessori in einer psychiatrischen Universitätsklinik in Rom mit geistig behinderten Kindern. Hierbei vollzog sich in ihrer Einstellung ein Wandel von der Medizin zu Pädagogik. Die Ärztin beobachtete, dass nicht die Medizin geistig behinderten Kindern hilft, sondern Pädagogik.

wissen.de: Montessori-Pädagogik

Die Inklusion von Kindern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen ist ein großer Teil unserer alltäglichen Arbeit. Jedes Kind und jede Familie ist bei uns willkommen.

Es ist unser Ziel, einen Raum zu bieten, in dem gemeinsames Lernen und Wachsen möglich ist. Wir schätzen jedes Kind und nehmen es wertungsfrei an, wie es ist. Wir begleiten und unterstützen es in seiner individuellen Entwicklung.

Unsere Kinderhaus- und unsere Schulkinder lernen somit früh, dass es normal ist, unterschiedlich zu sein. Sie lernen voneinander und wir bestärken sie, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen.

Um Kindern mit Beeinträchtigung und Behinderung eine optimale Entwicklung zu ermöglichen, arbeiten wir, nach Absprache mit den Eltern, eng mit anderen Institutionen wie der Frühförderstelle zusammen. Sie unterstützen und beraten uns im Umgang mit den Kindern. Bei Bedarf können therapeutische Maßnahmen wie z. B. die Ergotherapie oder Logopädie in unserem Haus angeboten werden. Dies kann die ganze Familie entlasten.

Mindestens einmal jährlich findet ein „runder Tisch“ statt, bei dem alle mit dem Kind arbeitenden Personen zusammentreffen, um sich auszutauschen und gemeinsame Ziele und pädagogische Handlungsweisen für die Förderung der Kinder zu finden.

Weil uns Integration am Herzen liegt, halten wir im Kinderhaus den erforderlichen Personalschlüssel vor. Dadurch unterstützen wir aus eigener Überzeugung, was in der UN-Kinderrechtskonvention verankert ist:

UN-Kinderrechtskonvention: Nach Artikel 23 (Förderung behinderter Kinder), hat jedes Kind „das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei einer Behinderung“. 

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschen- würdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbstständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtern.

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mitteln auf Antrag die Unterstützung zugeteilt wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderen Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 23 Absatz 1